Allgemeine Lieferbedingungen der Bremer Holzwerke GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie sind wesentlicher Bestandteil aller Willenserklärungen, insbesondere Vertragsangebote und Vertragsannahmen. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, sofern keine individuellen Regelungen getroffen wurden.

1.2 Von diesen Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung oder Leistung ohne besonderen Vorbehalt ausführen.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir nicht nochmals auf die Geltung der Verkaufsbedingungen hinweisen.

1.4 Individuelle Absprachen mit dem Kunden sind schriftlich zu treffen oder schriftlich zu bestätigen.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1. Wir geben im Zweifel keine rechtsverbindlichen Angebote ab, sondern nur Aufforderungen an den Kunden zur Abgabe eines Angebots. Der Vertrag kommt bei einer Bestellung des Kunden erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Ware liefern. Der Kunde verzichtet auf den Zugang unserer Annahmeerklärung. Stellt unsere Erklärung ausnahmsweise zweifelsfrei ein Angebot im Rechtssinne dar, ist dieses freibleibend und ohne Bindung an eine Annahmefrist, d. h. wir sind bis zur Annahme durch den Kunden zum Widerruf des Angebots berechtigt, es sei denn, es ist ausdrücklich eine Bindungsdauer des Angebots bestimmt.

2.2. Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht.

3. Preise, Preisanpassungen

3.1. Alle von uns angegebenen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten, soweit nicht anders vereinbart, „netto ab Werk“, d.h. ohne Verpackung, Verladung, Versicherung, Zölle und sonstige auf die Ware zu entrichtende Abgaben, Transportkosten und Umsatzsteuer.

3.2. Die angegebenen Preise für unsere Lieferung basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Umständen. Bei nach Vertragsschluss eintretenden, unvorhergesehenen, von uns nicht zu beeinflussenden Kostensteigerungen, z.B. durch Preiserhöhungen unserer Lieferanten, Erhöhung von Steuern, Frachten, Bunkerzuschlägen, Zölle- oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Rohstoffpreiserhöhungen oder Währungsschwankungen, sind wir berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht neben dem Preis der Ware gesondert berechnet oder gesondert ausgewiesen wurden. Übersteigt die Preiserhöhung 15 % des Nettopreises, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurücktreten.

4. Lieferung

4.1. Wir sind bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Verbindliche Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Vom Kunden angegebene Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss und vollständiger technischer Klärung der Auftragsdurchführung. Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware oder – bei Lieferung ab Werk – Mitteilung der Abholbereitschaft.

4.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die rechtzeitige Erfüllung aller erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere den rechtzeitigen Erhalt sämtlicher erforderlicher Informationen und vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, so verlängern sich die Fristen angemessen.

4.3. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, behalten wir uns vor, die Lieferung von Sicherheiten oder Vorkasse abhängig zu machen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstehen lassen. Wir sind berechtigt, dem Kunden für die Zahlung oder Sicherheitsleistung eine angemessene Frist zu setzen. Kommt der Kunde dem Verlangen nicht innerhalb der Frist nach, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.4. Unsere Lieferverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt und anderen von uns nicht zu vertretenden Umständen. Nicht zu vertreten haben wir unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können einschließlich Krieg, Betriebsoder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Versandstörungen, behördliche Verfügung usw., Nichtbelieferung durch Zulieferer. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Auch vor Ablauf dieser Frist ist eine Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihr aufgrund der Lieferverzögerung ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

4.5. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

4.6. Teillieferungen sind, soweit zumutbar, zulässig.

4.7. Geraten wir in Lieferverzug, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nachlieferung in angemessener Frist zu geben. Eine uns gesetzte Nachfrist muss in der Regel mindestens vier Wochen betragen. Bei Umschlags- oder Direktpartien genügt für die Einhaltung der Nachfrist bei Schiffsverladung das Konnossementsdatum und bei Waggonverladung das Verladedatum ab Werk unseres Vorlieferanten.

4.8. Geraten wir in Verzug, besteht eine Haftung für Verzögerungsschäden nur im Falle eines konkreten Schadensnachweises durch den Kunden. Darüber hinaus ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden auf 0,5% des Lieferwertes der im Verzug befindlichen Ware für jede Woche des vollendeten Verzugs, maximal auf 5% des Lieferwertes der in Verzug befindlichen Ware beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz. Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Kunden nur nach Maßgabe von Ziffer 10 zu.

4.9. Der Versand erfolgt stets, auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn wir den Transport übernehmen. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.

4.10. Falls der Kunde eine Versicherung der Ware für den Transport wünscht, hat er uns dies schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für diese Versicherung trägt der Kunde.

4.11. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellen wir die Lieferung „ab Werk“ zur Verfügung. Für den Transport einschließlich Beladung und ordnungsgemäßer Transportsicherung ist ausschließlich der Kunde auf eigene Kosten verantwortlich.

5. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden, Abrufaufträge, Annahmeverzug, Schadensersatzpflicht des Kunden

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche vertraglich geregelten, erforderlichen oder nach Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere alle für die Leistung erforderliche Genehmigungen einzuholen und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen und Daten zu liefern sowie die zeitliche Verfügbarkeit kompetenter Ansprechpartner zu gewährleisten.

5.2. Wir sind berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, den Abruf innerhalb der vereinbarten Fristen vorzunehmen. Ist keine Frist bestimmt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Frist für den Abruf zu setzen, wenn innerhalb von drei Monaten kein Abruf durch den Kunden erfolgt.

5.4 Erbringt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß, nimmt der Kunde einen vereinbarten Abruf nicht vor, wird die Ware auf Veranlassung des Kunden oder aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat, später als zum vorgesehenen Liefertermin versendet oder abgeholt, oder befindet sich der Kunde aufgrund sonstiger Umstände in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen. Während des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 0,5% des jeweiligen Rechnungsbetrages für jede vollendete Woche, höchstens jedoch 5% des jeweiligen Rechnungswerts, zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Schäden entstanden sind. Uns bleibt vorbehalten, höhere Schäden nachzuweisen. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleiben unberührt. Die Gefahr geht in diesen Fällen mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.5 Während des Annahmeverzugs lagert die Ware auf Gefahr des Kunden. Eine Pflicht zur Versicherung durch uns besteht nicht. Wir sind berechtigt, nach vorheriger Androhung einen Selbsthilfeverkauf vorzunehmen. Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus kann der Selbsthilfeverkauf auch aus freier Hand zu Tagespreisen ohne Vermittlung eines öffentlich bestellten Handelsmaklers vorgenommen werden.

5.6 Schuldet der Kunde Schadensersatz statt der Leistung und wird die Leistung nicht erbracht, sind wir berechtigt, unseren Schaden pauschal mit 15% des Kaufpreises zu berechnen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten.

6. Zahlung / Aufrechnung

6.1. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Abzüge, wie Skonto, sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nicht zulässig.

6.2 Der Kunde gerät in Verzug, wenn der jeweilige Forderungsbetrag nicht zum vereinbarten Zahlungstermin gezahlt ist. Ist kein Termin bestimmt, sind Rechnungen sofort zur Zahlung fällig und der Kunde gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit auf unserem Konto gezahlt ist. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung bei uns. Ein früherer Verzugseintritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere durch Mahnung, bleibt unberührt.

6.3 Während des Zahlungsverzugs sind unsere Forderungen mit Verzugszinsen in Höhe des von den deutschen Banken durchschnittlich erhobenen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verzinsen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der gesetzliche Verzugszinssatz ist mindestens geschuldet.

6.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, zum Beispiel Zahlungsverzug des Kunden mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, Zahlungseinstellung durch den Kunden oder die Nichteinlösung von diesem hingegebenen Schecks, behalten wir uns vor, sämtliche Stundungsvereinbarungen und eingeräumten Zahlungszielen auch hinsichtlich aller anderen offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu widerrufen und die Forderungen sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben sollten.

6.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises sowie sämtlicher weiterer bestehender oder (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses) künftiger Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung vor. Das Eigentum an der Ware geht automatisch auf den Kunden über, sobald der Kaufpreis getilgt ist und keine weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bestehen (Kontokorrentvorbehalt).

7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu verarbeiten. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr liegt beispielsweise nicht vor, wenn der Kunde mit seinem Abkäufer den Ausschluss der Abtretung der Forderungen an Dritte vereinbart.

7.3 Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und/oder -verarbeitung erlischt automatisch, wenn der Kunde in Zahlungsverzug, auch mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gerät, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist.

7.4 Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Ware nur gegen ausreichende Sicherheiten (z.B. Vereinbarung eines eigenen Eigentumsvorbehalts etc.) zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Kunden nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt.

7.5 Eine eventuelle Be- oder Verarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns als Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware (Rechnungswert inkl. Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung. Erfolgt eine Verbindung oder Vermischung mit einer Sache des Kunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so dass der Kunde Alleineigentum erwirbt, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig entsprechend dem Wert der Ausgangsstoffe zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung Miteigentum an dem Endprodukt überträgt. Wir nehmen die Eigentumsübertragung an. Der Kunde verwahrt für uns das (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Produkte gelten die Regelungen für Vorbehaltsware entsprechend.

7.6 Der Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware sicherungshalber in Höhe des Anteils ab, der unserem Eigentums- bzw. Miteigentumsanteil an der Vorbehaltsware entspricht. Die Abtretung ist zudem maximal beschränkt auf die Höhe der Forderung (einschließlich Mehrwertsteuer), die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs zusteht, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 20%. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiter verkauft wurde.

7.7 Der Kunde ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir sind berechtigt, zu verlangen, dass der Kunde die Vorausabtretung seinen Kunden anzeigt. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug, auch mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gerät, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist.

7.8 In diesen Fällen erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, nach Androhung und Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Kunden nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem Kunden ausgezahlt.

7.9 Der Kunde hat uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu erteilen. Ist der Kunde nicht selbst zur Einziehung berechtigt, hat er uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und uns bei der Beitreibung der Forderungen zu unterstützen.

7.10 Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Sachen auf seine Kosten pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren und angemessen gegen die üblichen Risiken (Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser) zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde ein Inventar über die von uns gelieferten Waren an ihrem jeweiligen Lagerort aufnimmt und die Ware als in unserem Eigentum stehend kenntlich macht. Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

7.11 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.

7.12 Wir verpflichten uns auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten, wenn der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

8. Beschaffenheit, Untersuchungs- und Rügepflichten

8.1. Holz ist ein Naturprodukt. Abweichungen in Struktur, Maserung und Farbe sind naturbedingt und stellen keine Mängel dar. Muster und Abbildungen geben nur die ungefähre Beschaffenheit wieder. Für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen gemäß unserer Auftragsbestätigung und unsere Produktbeschreibungen maßgeblich. Soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, dass die Waren bestimmten DIN-, Verleimungs- oder sonstigen technischen Vorschriften entsprechen, ist die Lieferung auch dann mangelfrei, wenn derartige Normen nicht eingehalten sind. Garantien im Rechtssinne geben wir grundsätzlich nicht ab. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Wir behalten uns technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorn. Sofern nichts anderes vereinbart ist, schulden wir handelsübliche Beschaffenheit unserer Lieferungen.

8.2 Wir übernehmen keine Gewähr für die Eignung unserer Produkte für die von dem Kunden beabsichtigte Verwendung, es sei denn, die beabsichtigte Verwendung ist ausdrücklich und schriftlich mit uns vereinbart.

8.3 Der Kunde ist bei allen Lieferungen zur Eingangskontrolle und Rüge etwaiger Mängel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet:

8.3.1 Die Ware ist bei Anlieferung auf Transportschäden, wie beschädigte Transportverpackungen, und offensichtliche Mängel und Fehlmengen zu kontrollieren und ggf. auf den Lieferpapieren zu vermerken. Von dem Kunden vorbehaltlos abgezeichnete Lieferpapiere gelten als Nachweis vollständiger und optisch einwandfreier Lieferung. Ein Vermerk gemäß 8.3.1 auf den Lieferpapieren entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß Ziffer 8.3.2. Transportpersonen sind nicht zur Empfangnahme von Mängelrügen berechtigt.

8.3.2 Rügefrist bei offensichtlichen Mängeln: Transportschäden und andere offensichtliche Mängel sind von dem Kunden innerhalb von zwei Werktagen, gerechnet ab unserer Lieferung, schriftlich anzuzeigen.

8.3.3 Rügefrist bei erkennbaren Mängeln: Über die Verpflichtung zur Rüge offensichtlicher Mängel gemäß Ziffer 8.3.2 hinaus, ist der Kunde zur unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung der Ware verpflichtet. Zur ordnungsgemäßen Untersuchung gehören u.a. auch Stichproben der Holzfeuchte bei mindestens 10% der gelieferten Ware. Soweit nicht nach Ziffer 8.3.2 eine kürzere Rügefrist gilt, sind Beanstandungen der Ware spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. War der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar, gilt Ziffer 8.3.4. Eine etwaige Direktlieferung an Dritte / Verwendungsstelle schränkt die Verpflichtung des Kunden zur Untersuchung und Mängelrüge nicht ein.

8.3.4 Rügefrist bei versteckten Mängeln: Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, ist dieser innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Nichteinhalten der vorstehend genannten Untersuchungs- und Rügepflichten gilt die Lieferung als vertragsgemäß genehmigt.

8.4 Wir weisen darauf hin, dass etwaige Mängel in jedem Fall von dem Kunden zu beweisen sind. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Ware vor einer etwaigen Weiterverarbeitung, Zuschnitt oder Oberflächenbehandlung sorgfältig auf etwaige Mängel zu untersuchen und eine Verwendung zu unterlassen, wenn sich ein Mangel zeigt. Bei etwaigen nach einer Weiterverwendung durch den Kunden auftretenden Schäden oder Mängeln wird vermutet, dass diese durch die Weiterbearbeitung entstanden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Mangel bereits bei Lieferung durch uns vorlag. Entsprechendes gilt bei einer Weiterveräußerung durch den Kunden.

8.5 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Qualitätsminderungen und Schäden aufgrund von fehlerhafter Behandlung und Lagerung. Die in unseren Produktbeschreibungen und Lieferprogrammen aufgeführten Verwendungszwecke und Anforderungen sind genauestens zu beachten. Gewährleistungsansprüche sind insbesondere ausgeschlossen, wenn Gartenmöbel oder andere Holzprodukte, die für Einsatz im Außenbereich bestimmt sind, im Innenbereich gelagert und /oder präsentiert werden, ohne dass für eine dem Außenbereich entsprechende Luftfeuchte gesorgt wird, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel/Schaden nicht auf der mangelhaften Lagerung beruht. Der Kunde ist verpflichtet, seine Kunden auf derartige Verwendungsbeschränkungen klar und verständlich hinzuweisen. Für etwaige Versäumnisse ist allein der Kunde verantwortlich. Er hat uns alle etwaigen Schäden, die auf einer nicht hinreichenden Verwendungsbeschreibung gegenüber dem seinem Abkäufer beruhen, zu ersetzen und von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

9. Mängelrechte

9.1 Lag bei Gefahrübergang ein Mangel der Ware vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, sei es durch Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Wir sind insbesondere berechtigt, von dem Kunden die Rücksendung der Ware zu uns zum Zwecke der Nachbesserung zu verlangen. Die erforderlichen Transportkosten für die Rücksendung der Ware gehen im Fall berechtigter Mängelrügen zu unseren Lasten.

9.2 Im Falle der Nacherfüllung tragen wir die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Die Nacherfüllung beschränkt sich auf die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Etwaige Ein- und Ausbaumaßnahmen werden von uns im Rahmen der Nacherfüllung weder übernommen noch deren Kosten erstattet.

9.3 Der Kunde kann erst dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen wird oder die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen, mindestens vier Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Kunden nicht zu. Für Rücktrittsrechte und Schadenersatzansprüche wegen Mängeln gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen die besonderen Bestimmungen in Ziff. 10.

9.4 Zahlungen darf der Kunde nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.

9.5 Mängelansprüche verjähren – vorbehaltlich der in Ziffer 11.3 geregelten Ausnahmen – in einem Jahr nach Lieferung. Dies gilt nicht, wenn für die Mängelansprüche gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt. In diesem Fall sowie in den in Ziffer 11 geregelten Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

9.6 Stellt sich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, uns den Schaden zu ersetzen, der durch die Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge entstanden ist. Arbeitsaufwand wird nach unseren üblichen Stundensätzen berechnet. Wir sind alternativ berechtigt, unseren Schaden pro unberechtigter Mängelrüge pauschal mit € 200,00 zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, das kein oder ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist.

9.7. Die Vorschriften der §§ 478 Abs. 1 – 3, 479 BGB gelten, soweit deren Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist, nicht. Der dem Kunden eingeräumte Rabatt beinhaltet einen Nachlass als pauschale Abgeltung für die Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen von Verbrauchern.

10. Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche des Kunden

10.1. Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten kann, soweit die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist.

10.2. Für Verspätungsschäden haften wir nur gemäß Ziffer 4.8. Für sonstige Schäden haften wir, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, grundsätzlich nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

10.3. Sofern wir für fahrlässiges Verhalten haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.

10.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

10.5. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.

10.6. Mängel uns zugelieferter Ware haben wir nicht zu vertreten, es sei denn, der Mangel ist offensichtlich.

11. Verjährung

11.1. Hinsichtlich der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln wird auf Ziffer 9.5 verwiesen.

11.2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.

11.3. Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.

11.4. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2. Erfüllungsort ist Bremen. Gerichtsstand ist Bremen. Für gegen uns gerichtete Klagen gilt dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind wahlweise berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

12.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.